Gerichtsstand bei Pauschalreisen ins EU-Ausland

Nach dem allgemeinen Grundsatz der Zivilprozessordnung (actor sequitur forum rei) hat man stets das Gericht anzurufen, bei dem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Firmensitz hat. Davon gibt es einige Ausnahmen. Eine weitere Ausnahme wurde jetzt durch den EuGH bestätigt.

Verjährungsbeginn des Pflichtteilanspruches setzt Kenntnis der Erbschaftsgegenstände voraus

Die aktuelle Rechtsprechung übersieht, dass das hierzu angeblich vorliegende Präjudiz, namentlich das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Januar 2013 – IV ZR 232/12, mit dem Inkrafttreten des ErbVerjÄndG entkontextualisiert ist und sich nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen nicht auf die heutige Rechtslage übertragen lässt. 

Die fremdfinanzierte Ausstattung in der erbrechtlichen Kollation

Dass pflichtteilsrelevante Aussattungen im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung selbst dann in den fiktiven Nachlass einzustellen sind, wenn diese fremdfinanziert waren, entspricht der überwiegenden Meinung. Die Frage ist nur, wie man die dazugehörige Darlehensverbindlichkeit des Erblassers, sofern diese noch valutiert, in der Kollation berücksichtigt.

Kosten der Grabpflege sind keine Nachlassverbindlichkeiten die den Erben treffen

Vermächtnisnehmer, Miterben oder Geschäftsführer ohne Auftrag i.S.d. §§ 677 ff. BGB streiten sich häufig über Regressansprüche während der Erbauseinandersetzung. Ein durch den Unterzeichner erstrittenes Urteil des Landgerichts Konstanz bestätigt nunmehr: Wer für die Erben die Kosten der Grabpflege bezahlt, hat gegen diese keinen Regressanspruch - jedoch mit Einschränkungen.

Es ist seit langem höchstrichterlich entschieden:
Der Enterbte kann seinen Pflichtteil unbeziffert anmahnen und den Verpflichteten bereits ohne Vorliegen des Nachlassverzeichnisses in Verzug setzen

Die Praxis übersieht allzuoft, dass eine Inverzugsetzung desjenigen, welcher zur Zahlung eines Pflichtteils verpflichtet ist, unbeziffert geschehen kann. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in den 1980er Jahren klargestellt. Den mitunter immensen Zinsanspruch sollte man sich nicht entgehen lassen! 

Die für immer unauflösbare Erbengemeinschaft: So sorgt man rechtssicher dafür, dass eine Immobilie immer in der Familie bleibt!

Wenn Eltern bereits zu Lebzeiten wissen, dass die Erbauseinadersetzung nach ihrem Ableben hochgradig streitig verlaufen wird, sie aber dennoch einzelne Kinder nicht enterben wollen und ihre Erbmasse im Wesentlichen aus einer oder mehreren Immobilien besteht, so können sie mit einem rechtlichen Kniff jedem Kind ein Vetorecht bei der späteren Auseinandersetzung einräumen und die zwangsweise Auseinandersetzung verunmöglichen.

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