Kosten der Grabpflege sind keine Nachlassverbindlichkeiten
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten Kosten der Grabpflege nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1968 bzw. § 2058 BGB) und können deshalb nicht vom Nachlasswert abgezogen werden. Der Grund hierfür liegt in der Differenzierung zwischen tatsächlichen Bestattungskosten und später anfallenden Pflegekosten. Nach § 1968 BGB sind zwar die Kosten der Beerdigung des Erblassers vom Erben zu tragen; diese umfassen aber nur den Bestattungsakt selbst und die erstmalige Herrichtung einer dauerhaften Grabstätte. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2021 (Az. IV ZR 174/20) klargestellt, dass die laufenden Ausgaben für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals nicht mehr zu den Bestattungskosten gehören, weil sie nicht mehr unmittelbar mit der Bestattung verbunden sind, sondern zeitlich danach anfallen. Solche Aufwendungen ergeben sich rechtlich nicht aus einer zivilrechtlichen Verpflichtung, sondern allenfalls aus einer sittlichen Pflicht der Erben, die Grabstätte in Ehren zu halten – sie begründen keine gesetzliche Nachlassverbindlichkeit im Sinne des Erbrechts. Auch wenn ein Erblasser in seinem Testament eine Auflage zur Grabpflege trifft, führt das nicht automatisch dazu, dass diese Kosten als Nachlassverbindlichkeit im erbrechtlichen Sinn anerkannt werden; der Pflichtteilsanspruch wird dadurch nicht gemindert. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einen verbindlichen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, der für die Erben als Rechtsnachfolger gilt; dann können entsprechende Verpflichtungen zivilrechtlich entstehen. Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit der Grabpflege bei der Erbschaftsteuer ändert daran nichts, weil die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen nicht über eine zivilrechtliche Verpflichtung im Erbrecht entscheidet.
Wie verhält es sich demgegenüber, wenn ein Nichterbe, der im Glauben der Geschäftsführer ohne Auftrag i.S.d. §§ 677 ff BGB zu sein, für die Erben die Kosten der Grabpflege (z.B.im Rahmen eines 25-jährigen Grabpflegevertrag mit einmaliger Zahlungspflicht) trägt und nunmehr von den Erben seinen angeblichen Aufwendungsersatz geltend macht?
Der Unterzeichner erstritt beim Landgericht Konstanz ein Urteil das die Stringenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufrechterhält:
Sofern sich die Erben - z.B aufgrund eines menschlichen Zerwürfnisses mit dem Erblasser - nicht sittlich verpflichtet fühlen, dessen Grabpflege zu bezahlen, hat ein Dritter ebenfalls gegen die Erben keinen Aufwendungsersatzanspruch oder Regressanspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten der Grabpflege und bleibt damit endgültig auf diesen Kosten sitzen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Sven Miric vom 15.11.2025
