Das unbezifferte Anmahnen des Pflichtteils
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 (IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269 ff.) ist für die die praktische Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen von zentraler Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat darin unmissverständlich klargestellt, dass ein Pflichtteilsanspruch auch dann wirksam angemahnt werden kann, wenn er noch nicht beziffert ist, und dass eine solche Mahnung grundsätzlich geeignet ist, den Erben in Zahlungsverzug zu setzen. Diese Rechtsprechung trägt der besonderen Struktur des Pflichtteilsrechts Rechnung, denn der Pflichtteilsberechtigte ist regelmäßig gerade nicht in der Lage, die Höhe seines Anspruchs selbst zu ermitteln, weil ihm die notwendigen Informationen über Bestand und Wert des Nachlasses fehlen.
Der Senat hat hervorgehoben, dass die fehlende Bezifferung dem Pflichtteilsberechtigten nicht entgegengehalten werden darf, wenn allein der Erbe aufgrund seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 2314 BGB die Möglichkeit und zugleich die Pflicht hat, die maßgeblichen Tatsachen zur Berechnung des Pflichtteils festzustellen. In einer solchen Konstellation genügt es, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch dem Grunde nach geltend macht und unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er Zahlung des gesamten Pflichtteils verlangt. Eine genaue Betragsangabe ist nicht erforderlich, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen für die Berechnung vorliegen oder sich diese aus den eigenen Wertvorstellungen des Erben ergeben. Der Bundesgerichtshof grenzt diese Situation ausdrücklich von Fällen ab, in denen ein Schuldner mangels Kenntnis und ohne eigene Ermittlungsobliegenheit nicht erkennen kann, welche Leistung von ihm verlangt wird; solche Fallgestaltungen sind auf Pflichtteilsansprüche nicht übertragbar.
Zentral ist dabei der Gedanke von Treu und Glauben. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es mit der Auskunftspflicht des Erben nicht vereinbar wäre, wenn dieser durch eine Verzögerung der Auskunftserteilung den Beginn des Verzugs und damit die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs hinausschieben könnte. Der Erbe darf aus der Verletzung oder Verzögerung seiner eigenen Pflichten keinen rechtlichen Vorteil ziehen. Vor diesem Hintergrund wäre es auch widersprüchlich, den Pflichtteilsberechtigten auf die Erhebung einer Stufenklage zu verweisen, die selbst ohne bezifferten Leistungsantrag verzugsbegründend wirkt, während eine außergerichtliche Mahnung gleichen Inhalts wirkungslos sein sollte. Der Bundesgerichtshof erkennt deshalb ausdrücklich an, dass eine unbezifferte Mahnung, die einem zulässigen Leistungsantrag im Rahmen einer Stufenklage entspricht, grundsätzlich geeignet ist, den auskunftspflichtigen Erben in Verzug zu setzen.
Von erheblicher praktischer Relevanz ist schließlich die Klarstellung des Senats, dass es für die Wirksamkeit der Mahnung nicht auf deren formalen Wortlaut ankommt, sondern auf den nach §§ 133, 242 BGB auszulegenden Erklärungsinhalt. Fordert der Pflichtteilsberechtigte erkennbar den gesamten Pflichtteil und erklärt lediglich, einen von den eigenen Wertangaben des Erben abgeleiteten Mindestbetrag unter Vorbehalt weiterer Ansprüche anzunehmen, liegt darin weder eine bloße Verzugsfeststellung noch die Forderung einer unzulässigen Teilleistung. Der Erbe kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, die Zahlung des jedenfalls geschuldeten Betrages bis zur endgültigen Klärung der Anspruchshöhe zurückzuhalten.
Das Ergebnis dieser Rechtsprechung ist eindeutig: Es stellt einen erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Fehler dar, Pflichtteilsansprüche zunächst ausschließlich über Auskunfts- und Wertermittlungsverlangen zu verfolgen, ohne zugleich den Pflichtteil dem Grunde nach anzumahnen. Wer diesen Schritt unterlässt, riskiert den Verlust oftmals erheblicher Verzugszinsansprüche, obwohl der Erbe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht schutzwürdig ist. Eine sachgerechte Pflichtteilsdurchsetzung muss daher von Beginn an sowohl die Auskunftspflichten des Erben als auch die verzugsauslösende Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Blick behalten.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Sven Miric vom 21.09.2025
