Gerichtsstand bei Pauschalreisen ins EU-Ausland 

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Juli 2024 (Rechtssache C-774/22) eine für Verbraucher sehr wichtige Klarstellung zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Pauschalreiseverträgen getroffen. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen einem Reisenden und einem Reiseveranstalter, bei dem beide Parteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat hatten, das Reiseziel jedoch im Ausland lag. Der Reisende hatte den Veranstalter wegen behaupteter Pflichtverletzungen vor dem Gericht seines Wohnsitzes verklagt, während der Reiseveranstalter die Auffassung vertrat, zuständig sei ausschließlich das Gericht an seinem Unternehmenssitz.

Der EuGH hat entschieden, dass in solchen Konstellationen die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar ist. Ein für die Anwendung der Verordnung erforderlicher Auslandsbezug liegt bereits dann vor, wenn das Reiseziel im Ausland liegt. Es ist nicht erforderlich, dass Verbraucher und Unternehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Auch sogenannte „unechte Inlandsfälle“, bei denen sich der grenzüberschreitende Bezug allein aus dem Gegenstand des Vertrags ergibt, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Nach Auffassung des Gerichtshofs erlaubt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung dem Verbraucher, den Reiseveranstalter wahlweise entweder an dessen Sitz oder vor dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes zu verklagen. Diese Vorschrift regelt dabei nicht nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, sondern bestimmt zugleich unmittelbar die örtliche Zuständigkeit des konkret zuständigen Gerichts am Wohnsitz des Verbrauchers. Nationale Vorschriften über den allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand treten insoweit zurück.

Der EuGH begründet dies mit dem Schutzzweck der verbraucherrechtlichen Zuständigkeitsregeln. Verbraucher gelten als strukturell schwächere Vertragspartei und sollen ihre Rechte effektiv und ohne unzumutbare Erschwernisse durchsetzen können. Würde man sie auf ein Gericht am Sitz des Reiseveranstalters verweisen, bestünde die Gefahr, dass sie wegen des zusätzlichen Aufwands von einer Klage absehen. Die Möglichkeit, am eigenen Wohnsitz zu klagen, soll daher den Zugang zum Recht erleichtern und für klare, vorhersehbare Zuständigkeitsregeln sorgen.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Reisende nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags ihre vertraglichen Ansprüche grundsätzlich vor dem Gericht ihres Wohnsitzes geltend machen können, auch wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz an einem anderen Ort desselben Mitgliedstaats hat und die Reise ins Ausland führte. Reiseunternehmen müssen sich darauf einstellen, nicht nur an ihrem Unternehmenssitz, sondern auch an den Wohnsitzen ihrer Kunden in Anspruch genommen zu werden.

 

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Sven Miric vom 19.12.2025. 

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